Im Zentrum der vom Bundesrat vorgeschlagenen Gesetzesrevision stand dabei, dass die gesetzlichen Pflichtteile für die Nachkommen verringert werden, also die Mindestteile der Erbschaft, die Kindern, Ehepartnern bzw. eingetragenen Partnern sowie z.T. auch den Eltern von Gesetzes wegen zustehen. So wird der Pflichtteil für die Kinder von bisher drei Vierteln auf die Hälfte reduziert, der für Eltern entfällt gänzlich. Somit können Erblasser in Zukunft über einen grösseren Teil des Nachlasses frei verfügen. Der Pflichtteil des Ehepartners oder der Ehepartnerin bleibt jedoch unverändert bei der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.
Keine Ansprüche für Lebenspartner
Mit den Stimmen der EVP lehnte es die Mehrheit des Rates allerdings ab, nicht verheirateten Lebenspartnerinnen und -partnern einen Anspruch auf Unterstützung einzuräumen. Dies würde zu unnötig komplexen Erbkonstellationen und entsprechenden Streitigkeiten führen.
Keine Ansprüche bei laufenden Scheidungsverfahren
Unumstritten nahm der Rat Änderungen an, die sich aus der Praxis der letzten Jahrzehnte aufdrängen. So wird in Zukunft der überlebende Ehepartner keinen Anspruch auf einen Pflichtteil geltend machen können, wenn eine Person während eines Scheidungsverfahrens stirbt.
Die Vorlage geht nun voraussichtlich in der Winterdiskussion zur Differenzbereinigung in den Ständerat.