Gerechte Abgeltung von Zivilschutzdiensten

Zivilschutzleistende werden oft am Wochenende aufgeboten und kommen so um ihren Ruhetag. Gleichzeitig geht die EO im Normalfall an den Arbeitgeber. Diesen Missstand will EVP-Nationalrat Walter Donzé beheben: die Arbeitgebenden sollen via Arbeitsrecht verpflichtet werden, Zivilschutzleistenden einen zusätzlichen Ruhetag pro Woche zu gewähren.

Werden Zivilschutzleistende an Wochenenden aufgeboten, müssen sie nicht nur ohne Ruhetag durcharbeiten, sondern werden auch noch um ihre Entschädigung geprellt: längst nicht alle Arbeitgebenden sind bereit, ihren Mitarbeitenden die ihnen zustehende EO-Entschädigung oder aber zusätzliche Freitage zu erstatten. Diesen Missstand will EVP-Nationalrat Walter Donzé (BE), Präsident des Schweizerischen Zivilschutzverbandes SZSV, mit einer parlamentarischen Initiative folgenden Wortlauts beheben: „Das Arbeitsrecht (OR) ist so zu ändern, dass Zivilschutzleistenden mindestens ein Ruhetag pro Woche gewährt wird, falls sie am Wochenende Schutzdienst leisten und der Arbeitnehmer die EO zurückbehält.“

 

Walter Donzé will mit diesem Vorstoss die Motivation der Zivilschutzleistenden erhalten und begründet seinen Vorstoss wie folgt: „Der Zivilschutz hat zunehmend Aufgaben für die Allgemeinheit zu übernehmen, die bisher von der Armee geleistet wurden. Grossanlässe und Sportveranstaltungen finden meist über Wochenenden statt. Das führt dazu, dass Schutzdienstleistende – wenn sie an zwei aufeinander folgenden Wochenenden aufgeboten wurden – während drei Wochen keinen freien Tag hatten.

 

Im Gegensatz zur Feuerwehr, die pro Stunde Einsatz entschädigt wird, erhalten Angehörige des Zivilschutzes lediglich einen bescheidenen Sold pro Tag. Ihr Dienst wird über die EO abgerechnet. Sind sie im Monatslohn angestellt, geht dieser Lohnersatz an den Arbeitgeber. So arbeiten AdZS bei Wochenendeinsätzen nicht nur ohne Ruhetag durch, sie werden auch noch um ihre Entschädigung geprellt. Längst nicht alle Arbeitgeber sind bereit, ihren Mitarbeitenden die ihnen zustehende Entschädigung oder Freizeit freiwillig zu erstatten.

 

Zivilschutz ist Dienstpflicht und Bürgersolidarität. Weder Schutzdienstpflichtige noch Arbeitgeber sollen sich einem Aufgebot entziehen. Im EOG ist eine Spezialregelung für AdZS nicht möglich; dessen Bestimmungen gelten analog auch für Angehörige der Armee. Die EO ist nicht eine Abgeltung für die Dienstleistung, sondern Ersatz für Verdienst aus Arbeitstätigkeit. Deshalb wird sie im Normalfall bei im Monatslohn Angestellten vom Arbeitgeber einbehalten. In seiner Antwort auf die Interpellation 08.3192 hält der Bundesrat fest, dass Arbeitgeber nach geltendem Recht nicht zur Kompensation von Arbeit an Wochenenden oder Feiertagen verpflichtet werden können. Es handelt sich also um ein arbeitsrechtliches Problem, welches im OR gelöst werden muss.

 

Unter geltendem Recht ist der Arbeitnehmer genötigt, mit dem Arbeitgeber eine individuelle Regelung zur freiwilligen Weitergabe der EO-Entschädigung oder zur Gewährung von Ersatzruhetagen zu vereinbaren. Durch eine Revision der OR-Bestimmungen ist sicherzustellen, dass Arbeitgeber, welche die EO einbehalten, zur Kompensation verpflichtet werden, am besten wohl durch Ruhetage und nicht durch Geldleistungen (siehe auch Ruhezeitvorschriften für bestimmte Berufe).“

 

Zürich, den 13. Juni 2008/nh