EVP will steuerliche Gleichbehandlung für gemeinnützige Arbeit religiöser Gemeinschaften

EVP will steuerliche Gleichbehandlung für gemeinnützige Arbeit religiöser Gemeinschaften

Religionsgemeinschaften und religiöse Vereine wie z.B. Hilfswerke leisten Jahr für Jahr unzählige Stunden Gemeinschafts- und Sozialarbeit. In verschiedenen Kantonen können jedoch Spenden an private Organisationen, die teils gemeinnützig, teils kultisch arbeiten, zunehmend weniger vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden – im Gegensatz zu Zuwendungen an öffentlich-rechtliche Religionsorganisationen. Ein Vorstoss unterzeichnet von Nationalratsmitgliedern aus fünf Parteien fordert den Bundesrat auf, die steuerliche Praxis in den Kantonen zu vergleichen. Er soll zudem prüfen, ob Spenden an Vereine mit gemischten oder kultischen Zwecken im Sinne einer Gleichbehandlung ebenfalls steuerlich befreit werden sollten.

Religiöse Gemeinschaften leisten durch ihre Gemeinschafts- und Sozialarbeit einen erheblichen Beitrag zur gesellschaftlichen Entwicklung. So unterstützen allein die Freikirchen jährlich rund 180 000 Menschen und entlasten den Staat im Sozialbereich um rund eine halbe Milliarde Franken (2020).

Kantone diskriminieren gemeinnützige Arbeit privater Vereine

Für Spenderinnen und Spender wird es jedoch in manchen Kantonen immer schwieriger, ihre Zuwendungen an private Organisationen und Vereine mit «gemischten», will heissen teils gemeinnützigen, teils kultischen Zwecken von den Steuern abzuziehen. So interpretiert etwa der Kanton Bern seit 2019 die Gemeinnützigkeit deutlich restriktiver.

«Das schreckt Spenderinnen und Spender ab und schmälert das Spendenaufkommen dieser Vereinigungen deutlich. Faktisch diskriminieren verschiedene Kantone steuerlich die gemeinnützige Arbeit privater Religionsgemeinschaften und Hilfswerke. Das ist ungerecht.»
Marc Jost, Nationalrat EVP, BE

Der Vorstoss unterzeichnet von Parlamentarierinnen und Parlamentariern der EVP, Die Mitte, FDP, SVP und EDU verlangt vom Bundesrat einen Bericht, in dem er vergleichend aufzeigt, ob die Kantone die Abzugsfähigkeit von Spenden an Vereine mit teils gemeinnütziger, teils kultischer Arbeit unterschiedlich handhaben. Auch soll er andere europäische Länder in diesen Vergleich einbeziehen. Schliesslich soll der Bund prüfen, ob Spenden an Vereine mit gemischten oder kultischen Zwecken sinnvollerweise ebenfalls steuerlich befreit werden können (Art. 33a DBG).

Kontakt:

Marc Jost, Nationalrat: 076 206 57 57
François Bachmann, Vizepräsident (Romandie): 079 668 69 46
Roman Rutz, Generalsekretär: 078 683 56 05
Dirk Meisel, Leiter Kommunikation: 079 193 12 70